Angebotsabgabefrist
Bei der (öffentlichen oder beschränkten) Ausschreibung einer Leistung (z.B. einer Bauleistung nach VOB) setzt der Ausschreibende (der nicht unbedingt der spätere Auftraggeber sein muss) eine Frist, bis zu deren Ende die Angebote vorliegen müssen. Je nach Ausschreibungsverfahren können Angebote nachgebessert werden oder sind nach Abgabe endgültig. Die DIN 69905 definiert nicht, wie die Frist gewahrt wird, d.h. ob der tatsächliche Eingang oder bereits die fristgerechte Absendung ausreicht. Es ist deshalb sinnvoll, dies beim Setzen einer Angebotsabgabefrist festzulegen.
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| Normen/Standards | DIN 69905:1997 |
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