Angebotsbindefrist
Bei einem verbindlichen Angebot steht der Anbieter in der Pflicht, die Leistungen zum angebotenen Preis zu liefern, wenn der Ausschreibende das Angebot abnimmt. Andernfalls kann der Ausschreibende im Rahmen einer Ersatzbeschaffung den Anbieter für eventuelle Mehrkosten regresspflichtig machen. Um dieses Risiko zu minimieren, werden verbindliche Angebote stets mit einer Geltungsdauer versehen, der sogenannten Angebotsbindefrist. Nur wenn innerhalb dieser Frist das Angebot angenommen und der Auftrag erteilt wird, ist der Anbieter zur Erfüllung seines Angebots verpflichtet.
Für ein freibleibendes Angebot ist die Angabe einer Angebotsbindefrist unsinnig.
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| Normen/Standards | DIN 69905:1997 |
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