Arbeitsschutz in Projekten: So sind Sie als Projektleiter auf der sicheren Seite

Enge Termine, wenig Ressourcen, viel Druck – da vergisst man als Projektleiter schon einmal, dass es bei der Projektarbeit auch arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten gilt. Doch Vorsicht: Bei Gesetzesverstößen haftet im ungünstigsten Fall sogar der Projektleiter persönlich. Prof. Dr. Uwe Braehmer erklärt anhand von drei Beispielen, welche Vorschriften es zu beachten gilt, wie man als Projektleiter mit der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft richtig umgeht und sich – auch in schwierigen Situationen - rechtlich absichert.

 

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Arbeitsschutz in Projekten: So sind Sie als Projektleiter auf der sicheren Seite

Enge Termine, wenig Ressourcen, viel Druck – da vergisst man als Projektleiter schon einmal, dass es bei der Projektarbeit auch arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten gilt. Doch Vorsicht: Bei Gesetzesverstößen haftet im ungünstigsten Fall sogar der Projektleiter persönlich. Prof. Dr. Uwe Braehmer erklärt anhand von drei Beispielen, welche Vorschriften es zu beachten gilt, wie man als Projektleiter mit der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft richtig umgeht und sich – auch in schwierigen Situationen - rechtlich absichert.

 

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Ob Eigenprojekt, Auftragsprojekt oder Gemeinschaftsprojekt, meist drücken enge Termine. Projektleiter und Team müssen oft über die Grenzen der Belastbarkeit hinaus arbeiten, um die Ziele zu erreichen bzw. den Auftrag termingerecht zu erfüllen. Arbeitszeiten werden bis weit in die Nacht ausgedehnt, man arbeitet ohne behördliche Genehmigung auch an Sonn- und Feiertagen. Der Arbeitsschutz bleibt auf der Strecke. Dem Betrieb des verantwortlichen Projektleiters drohen unangenehme Konsequenzen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft einschreitet. Unternehmensintern geht es dann oft um die Schuldfrage: Wer hat den "Schwarzen Peter"?

Typische Fallstricke

Da Projektarbeit meist Termindruck und Ressourcenknappheit bedeutet, geraten rechtliche Vorschriften leicht in Vergessenheit oder sind nur schwer einzuhalten. Beachten Sie als Projektleiter dennoch die Arbeitszeitbestimmungen und den betrieblichen Arbeitsschutz. Im Folgenden werden drei typische Situationen im Projektmanagement aufgeführt, die einen Konflikt mit Aufsichtsbehörden nach sich ziehen.

1. Beispiel: Betriebsinternes Rationalisierungsprojekt

Bei einem traditionsreichen Sanitärhersteller sollte eine DV-Systemsoftware eingeführt werden. Das unternehmensweite Projekt bedingte die Neustrukturierung von Prozessen mit teils drastischen Veränderungen. Durch den Wegfall bisheriger Funktionen erwartete die neue Geschäftsleitung auch eine Einsparung von Arbeitsplätzen. Ungewissheit und Angst gingen bei der Belegschaft um. Der junge Projektleiter aber war in seine Mammutaufgabe vertieft, von der schlechten Stimmung unter der Belegschaft bekam er nichts mit.

Bei der personellen Umbesetzung und dem räumlichen Umzug von Abteilungen mussten improvisierte Übergangslösungen gefunden werden. Daraufhin beschwerten sich vier Beschäftigte beim Bereichsleiter und klagten über die vielen Überstunden und die unzumutbaren Arbeitsplätze. Als dieser Vorstoß erfolglos blieb, baten sie den Betriebsrat um Hilfe. Doch auch die Arbeitnehmervertreter fanden weder beim Bereichsleiter noch beim Projektleiter Gehör. Die unbefriedigende Situation dauerte an, selbst ein Gespräch mit der Geschäftsleitung brachte keine Abhilfe. Der Betriebsrat - ohnehin mit Wut im Bauch - informierte nun pflichtgemäß die Berufsgenossenschaft. Ein Sachverständiger kam zur Überprüfung und rügte zahlreiche unvorschriftsmäßige Arbeitsplätze und mangelhaften Arbeitsschutz. Die Berufsgenossenschaft verlangte von der Geschäftsleitung eine schriftliche Stellungnahme. Die eingeschaltete Gewerbeaufsicht verhängte ein Bußgeld.

Der junge Projektleiter wurde zum Geschäftsführer zitiert und bekam dort den "Schwarzen Peter" zugeschoben: Er sei unsensibel vorgegangen und habe als Führungskraft seine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern nicht erfüllt. Zudem habe er Vorschriften ignoriert und sei deshalb für die Eskalation nach außen verantwortlich. Der Geschäftsführer forderte ihn eindringlich dazu auf, sofort dafür zu sorgen, dass keine Beschwerden mehr eingingen. Sollte ihm dies nicht gelingen, müsse man sich nach einem besser geeigneten Projektleiter umsehen.

Schon manch ein Projektleiter ist an den zahlreichen Anforderungen wie Aufgabenvielfalt, Zeitdruck, Personalnot, Budgetmangel und Vorschriftenfülle gescheitert. Glimpflich kommt davon, wer nur eine Prämie einbüßt oder ein Abmahnungsgespräch über sich ergehen lassen muss. Unangenehmer ist eine drohende Abberufung oder gar leistungsbezogene Kündigung ohne Abfindung. Im schlimmsten Fall trägt der Projektleiter die volle Arbeitgeberhaftung. Das ist - sofern er angestellt ist - selten. Häufig jedoch betraut die Geschäftsleitung einen Nachwuchsmanager mit einer Projektleitung, an der er scheitern muss. Er wird quasi vorgeschoben.

Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsicht

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