Urheberrecht: Das müssen Sie wissen!

Das Urheberrecht gehört zum Kompliziertesten, was das bundesdeutsche Recht zu bieten hat. Rechtsanwalt Christoph Hohenegg zeigt in seiner leicht verständlichen Einführung, wie man die Verletzung von Urheberrechten vermeidet. In seinen Beispielen geht er besonders auf die Probleme im Software- und Multimedia-Bereich ein. Beigefügt ist ein Formulierungsbeispiel für eine Nutzungsklausel.

 

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Urheberrecht: Das müssen Sie wissen!

Das Urheberrecht gehört zum Kompliziertesten, was das bundesdeutsche Recht zu bieten hat. Rechtsanwalt Christoph Hohenegg zeigt in seiner leicht verständlichen Einführung, wie man die Verletzung von Urheberrechten vermeidet. In seinen Beispielen geht er besonders auf die Probleme im Software- und Multimedia-Bereich ein. Beigefügt ist ein Formulierungsbeispiel für eine Nutzungsklausel.

 

Das Urheberrecht gehört - neben dem Steuerrecht - mit zum Kompliziertesten, was das bundesdeutsche Recht zu bieten hat: Diese im Urheberrechtsgesetz verankerte Rechtsmaterie ist geprägt von unzähligen, kaum verständlichen juristischen Fachbegriffen und einer fast unüberschaubaren Fülle von gerichtlichen Einzelfall-Entscheidungen. Und dennoch: Jeder, der mit urheberrechtlich geschütztem Material zu tun hat - sei es, dass er es selbst erstellt bzw. erstellen läßt oder dass er es lediglich nutzt - muss sich mit dieser schwierigen Rechtsmaterie zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen beschäftigen.

Ungewissheit über die Reichweite der Rechtseinräumung kann teuer werden!

Die Verletzung von Urheberrechten - etwa durch unerlaubte Vervielfältigungen oder Verbreitung von Werkstücken (z.B. CD-ROM) - kann u.a. Unterlassungs-, Beseitigungs- und hohe Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers begründen. Und wenn der Rechtsinhaber besonders stark verärgert ist, wird er auch noch Strafantrag stellen. Dies kann und darf er auch: Denn Urheberrechtsverletzungen sind strafbar! Fakt ist, dass es im heutigen Geschäftsverkehr massenhaft zu Verletzungen von Urheberrechten kommt. Dies gilt vor allem für die gesamte Multimediabranche, die naturgemäß eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Materialien verwendet, be- und umarbeitet. Fakt ist auch, dass die meisten Urheberrechtsverletzungen keine Folgen haben, weil sie unentdeckt bleiben. Es gilt leider auch hier der schon oft bemühte Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Wenn einmal eine Urheberrechtsverletzung ans Tageslicht kommt und diese einigermaßen schwer wiegt, dann knallt es richtig: Denn in der Praxis setzen viele Rechtsinhaber die Drohung mit einem Strafantrag bewusst dazu ein, um einen entlarvten Rechteverletzer "mit sanftem Druck" dazu zu bewegen, die Angelegenheit durch eine so genannte Nachlizenzierung der in der Vergangenheit illegal genutzten Gegenstände zu bereinigen. Dass solch eine Nachlizenzierung nicht gerade billig ist, kann man sich leicht vorstellen. Die meisten Rechteverletzer gehen sehr schnell auf die häufig exorbitant hohen Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers ein; denn wenn erst einmal das Damoklesschwert der Strafbarkeit über dem Rechteverletzer hängt, hat dieser nicht mehr viel Spielraum.

Ein Beispiel:

Plastisch wird das Ganze, wenn man sich folgenden Fall betrachtet, der sich tatsächlich so ereignet hat:

Eine Multimediaagentur erstellte für einen Auftraggeber eine Unternehmenspräsentation in Form einer interaktiven CD-ROM. Dabei verwendete die Agentur Bildmaterial, das ihr der Auftraggeber zur Verfügung stellte. Die CD war gut gelungen und alle freuten sich. Der Auftraggeber brachte zahlreiche CDs in Umlauf. Als ihm diese ausgingen, bestellte er bei der Agentur weitere 15.000 Stück nach. Die Agentur erteilte einem Presswerk den Auftrag, die 15.000 CDs herzustellen, was auch geschah. Das Presswerk lieferte dann die CDs an die Agentur, die sie zwischenlagerte. Kurz danach trat gegenüber der Agentur ein Dritter auf, der Urheberrechte an dem auf den CDs enthaltenen Bildmaterial geltend machte. Per gerichtlicher einstweiliger Verfügung untersagte dieser Dritte der Agentur die Auslieferung der CDs an den Auftraggeber. In dem sich anschließenden Hauptsacheprozess konnte man sich nicht einigen. Die Agentur wurde dazu verurteilt, die CDs zu vernichten. Problem dabei war für die Agentur, dass das Presswerk natürlich sein Geld wollte. Zähneknirschend bezahlte die Agentur die vom Presswerk gestellte Rechnung und ging dann gegen den Auftraggeber vor, um ihn zumindest für die an das Presswerk geleistete Zahlung regresspflichtig zu machen. Das schlug aber schon deswegen fehl, weil der Auftraggeber inzwischen pleite war und sogar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht wegen Vermögenslosigkeit abgelehnt wurde. Das Ende vom Lied: Die Agentur blieb auf der Zahlung an das Presswerk sitzen, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten.

Wenn ich urheberrechtlich geschütztes Material benutze bzw. für meine eigene Arbeit verwende, indem ich es beispielsweise bearbeite, muss ich wissen, wie weit ich gehen darf, d.h. welche Nutzungsformen mir gestattet sind. Nutzt ein anderer meine eigenen Arbeiten, muss ich wissen, was dieser damit tun darf und was nicht. Denn nur dann ist es mir möglich, die Verletzung meiner Rechte überhaupt festzustellen und meine Rechte gegenüber dem Nutzer wahren zu können.

Was aber genau ist das Urheberrecht?

Das kraft Gesetzes entstehende [1] und vom Eigentumsrecht streng zu unterscheidende [2] Urheberrecht schützt das Produkt [3] der geistigen individuellen [4] Schaffenskraft eines Menschen [5] und gibt diesem das grundsätzlich [6] umfassende Recht, darüber zu bestimmen, ob [7] sowie auf welche Weise und in welchem Umfang Dritte dieses Produkt nutzen [8], insbesondere [9] wirtschaftlich verwerten dürfen.

In diesem eher unverfänglich anmutenden Satz sind einige zentral wichtige Aussagen versteckt, die bei näherer Betrachtung dazu beitragen, sich ein Grundverständnis zum Urheberrecht anzueignen und ein Gespür dafür zu entwickeln, wo in der eigenen täglichen Arbeit urheberrechtliche Fallstricke lauern. Diese zentral wichtigen Aussagen verbergen sich hinter den Satzstellen, die oben durch Ziffern gekennzeichnet sind. Im einzelnen bedeuten diese folgendes:

[1] "kraft Gesetzes entstehende":

Das Urheberrecht muss nirgendwo eingetragen werden, um zur Entstehung zu gelangen. Dies ist der entscheidende Unterschied zu anderen Schutzrechten wie zum Beispiel dem Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht.

Urheberrecht: Das müssen Sie wissen!


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