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Internationale Projekte stehen gerne im Zeichen von Märkten, Standorten und Kostenvorteilen - dabei sind es gerade die Menschen, die ein Projekt zum Erfolg machen. Wesentliche Aufgabe des Personalmanagements muss es deswegen sein, für optimale Rahmenbedingungen zu sorgen, denn zufriedene Mitarbeiter arbeiten motivierter und engagierter. Das gilt umso mehr für Mitarbeiter im Ausland. Zu diesen Rahmenbedingungen und -faktoren gehören neben Fragen der Vergütung, der Reintegration nach der Rückkehr und den familiären Aspekten auch eine Betreuung in Steuerfragen.
Die Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland muss gerade auch aus steuerlicher Sicht gut und vorausschauend geplant werden. Denn Fehler auf diesem Gebiet sind häufig irreversibel und mit finanziellen Nachteilen für den Mitarbeiter verbunden. Das entsprechende Steuer-Know-how ist in Firmen jedoch oft nicht vorhanden und muss eingekauft werden. Dieses Outsourcing ist aber mit mehr Effizienz und einem verbesserten Service für die Expatriates verbunden. Und die Konsequenz, nämlich motiviertere Mitarbeiter im Ausland, kommt dann auch dem Unternehmen wieder zugute.
Der folgende Artikel will für die steuerliche Gestaltung bei Auslandsentsendungen im Rahmen internationaler Projekte sensibilisieren, Grundbegriffe erläutern und wesentliche Bestimmungen des (internationalen) Steuerrechts vermitteln.
Zunächst zwei, in der Praxis häufig vorkommende Beispiele, die belegen, wie wichtig eine vorausschauende Planung ist - sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber:
Herr Huber ist verheiratet und hat drei Kinder. Für die Kinder bekommt er 462 Euro Kindergeld pro Monat, also 5.544 Euro im Jahr. Im Jahr 2001 hat Herr Huber sich ein Einfamilienhaus gekauft. Dafür bekommt er eine Eigenheimzulage pro Jahr inklusive Kinderzulage in Höhe von 5.368,56 Euro.
Zum 1. Juli 2002 wird Herr Huber im Rahmen eines großen Entwicklungsprojekts für drei Jahre zur Tochtergesellschaft in die USA entsandt. Herr Huber gibt seinen Wohnsitz in Deutschland auf und geht zusammen mit seiner Familie in die USA. Sein Haus vermietet er zu einem Freundschaftspreis von 500 Euro pro Monat an einen Arbeitskollegen.
Die Aufgabe des Wohnsitzes hat für Herrn Huber erhebliche negative steuerliche Konsequenzen:
Sollte Herr Huber sein Haus verkaufen wollen (eventuell wegen eines Wechsels des Arbeitsorts nach seiner Rückkehr nach Deutschland), könnte die so genannte "Spekulationssteuer" für private Veräußerungsgeschäfte anfallen, falls aus dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird.
Würde Herr Huber sein Haus nicht vermieten und es zusätzlich, z. B. während eines "Heimaturlaubs", ein Mal im Jahr benutzen, könnte er damit - steuerlich gesehen - seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und negative finanzielle Folgen vermieden werden.
Frau Müller ist Projektmanagerin. Sie ist kinderlos und ledig. Ihr Jahresgehalt beträgt 100.000 Euro. Im Jahr 2001 muss Frau Müller auf Grund eines Projekts oft zur Tochtergesellschaft in die USA reisen. Ihr Gehalt wird weiterhin von Deutschland aus getragen und nicht in die USA weiterbelastet. Insgesamt hat sich Frau Müller in 2001 an insgesamt 180 Tagen in den USA aufgehalten. Im November 2001 ist das Projekt abgeschlossen. Zur Belohnung gönnt sich Frau Müller einen drei-wöchigen Urlaub in Kanada.