Bei Projektkrisen Hilfe von Dritten einholen

Ein Auftragsprojekt steht vor dem Scheitern, damit droht der Gang vor Gericht. Dritte können helfen, die Situation zu klären und das Projekt zu einem Abschluss zu führen. Rechtsanwalt Dr. Christoph Zahrnt zeigt in diesem Tipp, welche Möglichkeiten grundsätzlich dafür bestehen.

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Bei Projektkrisen Hilfe von Dritten einholen

Ein Auftragsprojekt steht vor dem Scheitern, damit droht der Gang vor Gericht. Dritte können helfen, die Situation zu klären und das Projekt zu einem Abschluss zu führen. Rechtsanwalt Dr. Christoph Zahrnt zeigt in diesem Tipp, welche Möglichkeiten grundsätzlich dafür bestehen.

Ein Auftragsprojekt steht vor dem Scheitern und somit droht der Gang vor Gericht. Dritte können den Vertragspartnern auf verschiedene Weise helfen, die Situation zu klären und das Projekt doch noch zu einem Abschluss zu führen. Der angestrebte Erfolg lässt sich nach einer überstandenen Krise möglicherweise nur eingeschränkt realisieren.

Bereits bei Vertragsabschluss können die Parteien festlegen, im Krisenfall einen Dritten einzubeziehen. Es ist auch möglich, eine solche Vereinbarung später zu treffen, wenn die Krise droht oder wenn sich das Projekt bereits in der Krise befindet. Allerdings dürfte eine Einigung dann schwieriger sein.

Die Entscheidung für eine bestimmte Form der Hilfe hängt davon ab

  • inwieweit der Dritte den Zustand des Projekts selbst ermitteln soll und
  • inwieweit er sich in die Sanierung des Projekts einmischen soll.

Formen der Hilfe

Mediation

Von den Personen, die im Krisenfall einbezogen werden können, ist der Mediator derjenige, der am wenigsten ermittelt und sich am wenigsten in die Problemlösung einmischt. Seine Aufgabe ist es, die Vertragspartner dazu zu bringen, einen Lösungsvorschlag zu entwickeln und sich auf diesen zu einigen.

Die Mediation ist sinnvoll, wenn die Parteien weiterhin zusammenarbeiten wollen und selbst in der Lage sind, eine Lösung zu finden und diese umzusetzen, bei ihrer Streitschlichtung aber unterstützt werden möchten. Mediation kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Streit den Umfang des geschuldeten Werks oder die Reorganisation des Projektteams betrifft. (Siehe auch "Konflikte zwischen Projektparteien - mit der Mediation aus der Krise", Ausgabe 2/2005.)

Schlichtung

Der Schlichter unterbreitet in der Regel - im Gegensatz zum Mediator - einen Lösungsvorschlag, falls die Parteien sich nicht einigen. Damit dieser sachgerecht ist, muss er sich tiefer in die Projektsituation einarbeiten als der Mediator.

Besteht in einem Projekt ein überdurchschnittlich hohes Konfliktpotenzial, ist es sinnvoll, die Schlichtung schon im Vertrag zu vereinbaren. Der Schlichter kann eingeschaltet werden, sobald wesentliche Probleme auftreten und sollte zu diesem Zeitpunkt das Projekt bereits kennen. Es ist deshalb sinnvoll, dass er von Anfang an in die Projektdurchführung einbezogen wird und z.B. an Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnimmt. Außerdem sollten die Parteien aus Kostengründen nur einen einzigen Schlichter bestellen.

Sachverständigengutachten

Wenn sich die Vertragspartner über einzelne Punkte streiten, insbesondere über die geschuldete Funktionalität des Werks oder darüber, ob die gelieferten Teile die vereinbarte Qualität haben, bietet es sich an, einen Sachverständigen einzuschalten. Dieser sollte amtlich bestellt und vereidigt sein, weil er dann Routine darin hat, Gutachten in strittigen Situationen abzugeben. Der Gutachter ermittelt den Sachverhalt intensiv, geht aber höchstens informell auf Spannungen zwischen den Parteien ein, denn dafür wurde er nicht bestellt.

Es kann vereinbart werden, dass der Sachverständige lediglich ein Gutachten abgibt. Er kann aber auch beauftragt werden, in seinem Gutachten über die strittigen Punkte vorläufig oder endgültig zu entscheiden. In diesem Fall wird er als "Schiedsgutachter" bezeichnet. Bei einer vorläufigen Entscheidung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Werk so zu realisieren, wie es vom Sachverständigen bestimmt wird. Die Vertragspartner können später darüber streiten, ob dem Auftragnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung zusteht. Bei einer endgültigen Entscheidung legt  der Sachverständige auch fest, ob eine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist. Falls beauftragt, kann er darüber hinaus sogar bestimmen, welche Höhe diese haben soll.

Projektaudit

Der Auditor begutachtet wesentlich größere Bereiche des Projekts als der Sachverständige. Dazu gehören u.a. die gelieferten Ergebnisse und die Projektdurchführung inklusive der Kommunikation zwischen den Vertragspartnern. Seine Aufgabe ist es, einen Weg aus der Krise zu weisen -

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