Werk

Allgemeiner Begriff im deutschen Recht für eine vertragliche Leistung ist das "Werk". Es wird indirekt im §631 des BGB, Satz 2 als Gegenstand des Werkvertrags definiert: "Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."

Werk

Allgemeiner Begriff im deutschen Recht für eine vertragliche Leistung ist das "Werk". Es wird indirekt im §631 des BGB, Satz 2 als Gegenstand des Werkvertrags definiert: "Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."

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"Werk" ist demzufolge definiert als ein "herbeizuführender Erfolg". In Satz 1 regelt der Paragraph 631: "Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."

Vor dem Hintergrund dieser klaren Gesetzestexte erscheint die eigenständige Begriffsbildung "Liefergegenstand", die dem englischen "deliverable" nachgebildet wurde, als unnötig. Der traditionelle Werkbegriff deckt die Definition des PMBOK(R) Guide vollständig ab.

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