

Hinsichtlich des angestrebten Vertragsabschlusses liefert die Absichtserklärung keine Verbindlichkeit oder juristisch ableitbaren Ansprüche einer Partei an die andere. Verbindlich und auch einklagbar können u.U. die vereinbarten Rahmenbedingungen sein, wie z.B. das Verbot mit anderen Parteien gleichzeitig zu verhandeln oder die Geheimhaltung von vertraulichen Informationen.
Bei einem Projekt mit mehreren Beteiligten (insbesondere Verbundprojekten) kommt der meist "Letter of Intent" genannten Absichtserklärung eine besondere Bedeutung zu, da sie die Zusammenarbeit im Vorfeld des Projektstarts regelt. Die Form der Absichtserklärung wird meist dann verwendet, wenn die Parteien ihre dabei entstehenden Aufwände selbst tragen. Falls bereits Beauftragungen stattfinden oder Finanzmittel fließen, genügt in der Regel die Absichtserklärung nicht mehr aus. Statt dessen schließen die Parteien üblicherweise einen Vorvertrag ab.