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Seit 30. Juni 2000 gilt für zahlreiche Online-Angebote das Fernabsatzgesetz. Dieses Gesetz sieht zum Schutz privater Benutzer weitreichende Informationspflichten vor. Verletzt der Online-Anbieter seine Informationspflichten, kann der private Benutzer einen abgeschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist von bis zu vier Monaten (seit Warenlieferung bzw. Vertragsabschluss) widerrufen.
Im Falle des Widerrufs ist der Online-Anbieter u.a. verpflichtet, die vom User bezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Die Kosten der Rücksendung eines gelieferten Produkts hat grundsätzlich der Online-Anbieter zu tragen.
Will der Online-Anbieter nicht mit Widerrufsrechten privater Benutzer konfrontiert werden, muss er die Benutzer vor allem über folgende Umstände aufklären:
Der Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz ist weder strafbar noch bußgeldpflichtig. Es besteht in erster Linie die Gefahr, dass über das Internet geschlossene Verträge später wieder rückgängig gemacht werden. Jeder Online-Anbieter muss daher selbst entscheiden, wie hoch er die daraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken einschätzt und ob er diese Risiken eingehen will.