

Gründe für die Erstellung eines Alternativangebots durch denselben Anbieter können sein:
Ausschreibungs- bzw. Vergabevorschriften können Regelungen für Alternativangebote enthalten. So kann es z.B. untersagt sein, dass Alternativangebote abgegeben werden, um die Vergleichbarkeit der abgegebenen Angebote zu gewährleisten.
Die seit 1.1.2009 nicht mehr gültige DIN 69905 definierte "Alternativangebot" als ein "Angebot mit gegenüber der Anfrage bzw. einem bestehenden Angebot verändertem Inhalt".