Abnahmebestätigung

Die Abnahmebestätigung ist nach der seit 2008 ungültigen DIN 69905:1997 die "Bestätigung durch den Abnahmeberechtigten, dass vertraglich vereinbarte Lieferungen und Leistungen erbracht sind." Abnahmeberechtigt ist in der Regel nur der Auftraggeber oder eine von ihm autorisierte Person.

Abnahmebestätigung

Die Abnahmebestätigung ist nach der seit 2008 ungültigen DIN 69905:1997 die "Bestätigung durch den Abnahmeberechtigten, dass vertraglich vereinbarte Lieferungen und Leistungen erbracht sind." Abnahmeberechtigt ist in der Regel nur der Auftraggeber oder eine von ihm autorisierte Person.

Die Abnahmebestätigung sollte im sog. ↑Abnahmedokument schriftlich fixiert sein. In der Regel beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Datum der Abnahmebestätigung.

Finden ↑Teilabnahmen statt, z.B. bei komplexen Anlagen, so sollten diese Teilabnahmen unbedingt schriftlich dokumentiert werden, da sie Eingangsgrößen für den endgültigen ↑Abnahmeprozess und Bestandteile der endgültigen Abnahme sind.

In die neue deutsche Projektmanagement-Norm DIN 69901-5:2007 wurden die Begriffe Abnahmeerklärung und Abnahmebestätigung nicht mehr aufgenommen.

Siehe ↑Abnahme.

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