Nacherfüllung

Nacherfüllung ist gemäß § 439 BGB die Behebung von Mängeln einer Lieferung (Nachbesserung) oder der Ersatz des mangelhaft gelieferten Werks durch ein mängelfreies Werk (Nachlieferung). Zusätzlich regelt das BGB die Entscheidung zwischen Nachbesserung und Nachlieferung.

Nacherfüllung

Nacherfüllung ist gemäß § 439 BGB die Behebung von Mängeln einer Lieferung (Nachbesserung) oder der Ersatz des mangelhaft gelieferten Werks durch ein mängelfreies Werk (Nachlieferung). Zusätzlich regelt das BGB die Entscheidung zwischen Nachbesserung und Nachlieferung.

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In Projekten regelt das gültige Qualitätsmanagementsystem (Qualitätssicherungsplan, Qualitätsmanagementplan, Qualitätsmanagementstrategie) wie Qualitätsprüfungen und Abnahmen durchgeführt und nach welchen Regeln projektinterne Nacherfüllungen durchgeführt werden. Bei Prüfung und Abnahme eines im Rahmen eines Projekts erstellten Werkes gibt es bei Nichterfüllung der Abnahmekriterien neben den Möglichkeiten der Behebung des Mangels oder dem erneuten Herstellen eines mängelfreien Werks die dritte Möglichkeit, dass über einen Änderungsantrag die Abnahmekriterien angepasst werden. PRINCE2 bezeichnet diese Möglichkeit als "Konzession".

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